DAV: Enteignung durch WKA

Großwindanlagen: Bisher entschädigungslose Enteignung des Häuslebauers zugunsten privater Geschäftemacher

Leider haben sich Politik, staatliche Verwaltung und z.T. sogar “Naturschutz”-Verbände mit privaten Geschäftemachern zu einem Großwind-Oligopol zusammengeschlossen, das die Enteignung der ja vermeintlich “braven und dummen Bauern” des ländlichen Raumes zugunsten der smarten Geschäftemacher von JUWI, ABO-Wind & Co betreibt. Dabei wäscht zuweilen eine Hand die andere

Der Bundesgerichtshof hat etwa in seinem Urteil vom 25. März 1993 (Az.: III ZR 60/91) im Hinblick auf die Einwirkung von Fluglärm auf ein Grundstück erkannt: “Die Frage, ob von einem militärischen Flugplatz ausgehende Fluglärmimmissionen auf ein (…) Grundstück in einem Wohngebiet einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff begründen können, wurde im Grundsatz bejaht” (BGHZ 128, 124 Leitsatz b).

Es macht ersichtlich keinen wesentlichen Unterschied ob die Immissionen durch Flug-zeuge verursacht werden, die regelmäßig über das Grundstück fliegen oder von stationären Industrieanlagen ausgehen, die kontinuierlich Schall und Infraschall emittieren. Das Sonderopfer, welches der Einzelne hier durch staatliche Planungs- und Genehmi-gungsakte vermeintlich zugunsten der Allgemeinheit (in Wahrheit vielmehr zugunsten der Windradaufsteller) zu tragen hat, ist somit vom Staat auszugleichen. Im durch Großwindanlagen schon länger belasteten Dänemark ist dies längst gesetzlich geregelt. Statt einer staatlichen Enteignungsentschädigung in Verbindung mit einer Sondernutzungsabgabe erfolgt hier aber durch gesetzliche Anordnung ein direkter Ausgleich zwischen den Windkraftunternehmen und umliegenden Grundstückseigentümern.

https://deutscherarbeitgeberverband.de/aktuelles/2015_01_08_dav_aktuelles_grosswindanlagen.html

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