Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6.11.2018, Az.: 9 B 765/18

Beschluss vom 6.11.2018, Az.: 9 B 765/18

Rechtsgrundlagen: VwGO § 80 Abs. 5, EEG § 1

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. März 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,– € festgesetzt.

Erschien zuerst bei Vernunftkraft Odenwald.

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