1.500m-Abstand LEP NRW – keine Rechtfertigung für einheitlichen Vorsorgeabstand

Das OVG Münster hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Urteil erstmals mit dem 1.500m-Abstand des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – LEP NRW (diesen finden Sie hier) zwischen Windenergie und Wohnnutzung befasst.

Dieser Abstand ist seit letztem Jahr im LEP NRW als Grundsatz 10.2-3 der Raumordnung vorgesehen und soll bei der planerischen Steuerung durch Regionalpläne und Flächennutzungspläne zu allgemeinen und reinen Wohngebieten eingehalten werden.

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