Gutachten beweist Rechtswidrigkeit baden-württembergischer Verwaltungsvorschriften

Ein aktuelles Gutachten der Kanzlei Caemmerer-Lenz, Karlsruhe, befasst sich mit einigen baden-württembergischen Verwaltungsvorschriften zu Ausnahmen vom Tötungsverbot nach Bundesnaturschutzgesetz. Nach § 44 BNatSchG ist es verboten, Wildtiere zu töten.

Da insbesondere Greifvögel wie der Rotmilan beim Bau von Windkraftanlagen einer hohen Tötungsgefahr ausgesetzt werden, sah sich die Landesregierung von Baden-Württemberg mit dem Problem konfrontiert, dass viele Anlagen wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nicht genehmigungsfähig sein könnten. Den Ausweg bot § 45 Abs. 7 BNatSchG, der unter anderem vorsieht, dass aus “zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses” Ausnahmen vom Tötungsverbot gemacht werden können.
Aus Sicht der baden-württembergischen Landesregierung sind Windkraftanlagen selbstverständlich von überragendem öffentlichem Interesse – was sind schon ein paar hundert oder auch tausend Greifvögel gegen die grüne Utopie des ganz und gar “sauberen” Stroms.

Solche Verwaltungsvorschriften sind der Windenergieerlass von 2012 und die “Hinweise zu artenschutzrechtlichen Ausnahmen vom Tötungsverbot bei windenergieempfindlichen Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen” vom 01.07.2015. Mit diesen Vorschriften übt die Landesregierung Druck auf Verwaltungsbehörden dahingehend aus, dass möglichst viele Windkraftanlagen genehmigt werden. Dass dies gegen höherrangiges deutsches und europäisches Recht verstößt, beweist das Gutachten (lesen Sie hier), das die Rechtsanwälte Dr. Rico Faller und Julia Stein im Auftrag des Landesverbandes baden-württembergischer Bürgerinitiativen gegen Windkraftanlagen in Natur- und Kulturlandschaften e.V. erstellt haben.

In seinem Schreiben, das an Landratsämter, Regierungspräsidien und politische Funktionsträger übersandt wurde (lesen Sie hier) fordert der Landesverband baden-württembergischer Bürgerinitiativen gegen Windkraftanlagen das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz dazu auf, die betreffenden Erlasse für nicht anwendbar zu erklären und zu veranlassen, dass darauf beruhende Bescheide überprüft werden.

Lesenwert auch der Pressebericht der BNN und die Stellungnahme von Gegenwind Ettlingen.

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