Rechtsgutachten stellt fest: Artenschutzrechtliche Ausnahmen vom Tötungsverbot verstoßen bei Windenergieanlagen gegen europäisches Naturschutzrecht

Pressemitteilung Naturschutzinitiative e.V. vom 31.08.2020:

SONDERRUNDBRIEF: Rechtsgutachten stellt fest: Artenschutzrechtliche Ausnahmen vom Tötungsverbot verstoßen bei Windenergieanlagen gegen europäisches Naturschutzrecht – NI fordert: Keine „Lizenz zum Töten“ – Investitionsbeschleunigungsgesetz stoppen!

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94. Umweltministerkonferenz unterstreicht Notwendigkeit beim Ausbau Erneuerbarer Energien

94. Konferenz der Umweltminister vom 15. Mai 2020 fordert  massive Aufweichung des Bundesnaturschutzgesetzes!

(TOP 4/6) Die Vereinbarkeit von Windenergie und Artenschutz: Die Umweltministerkonferenz ist der Auffassung, dass das Tempo der Energiewende deutlich erhöht werden muss. Gesetzgebungsverfahren des Bundes, die zur Erreichung eines Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2030 notwendig sind, müssen umgehend aufgenommen werden. Daher hat die Umweltministerkonferenz die vorgelegten Hinweise zu rechtlichen und fachlichen Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bei der Zulassung von Windenergievorhaben beschlossen. Ziel ist es, mit diesen Auslegungshinweisen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Genehmigung und Förderung von Windkraftanlagen zu verbessern. Bis 2023 wird durch den Bund gemeinsam mit den Ländern eine Evaluierung zu den rechtlichen und fachlichen Hinweisen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG durchgeführt und der Umweltministerkonferenz berichtet.
(TOP 5) Akzeptanz beim Windenergieausbau: Die Länder und der Bund orientieren sich an einem bundesweiten Flächenziel von mindestens zwei Prozent. Um dieses Ziel zu erreichen werden Bund und Länder einen Koordinierungsausschuss für den beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien einführen. Die gegenwärtigen Rahmenbedingungen, u. a. Ausschreibungsdesign, Planungs- und Genehmigungsrecht, sind dahingehend auf eine geeignete Ausgestaltung zu prüfen. Als ein wichtiger Beitrag zu mehr Akzeptanz vor Ort sollten zudem geeignete Instrumente für eine stärkere Beteiligung der betroffenen Standort- und Nachbar-Kommunen an der Wertschöpfung durch Windenergie eingeführt werden. Neben weiteren Faktoren kann ein höherer wirtschaftlicher Nutzen von Windenergieanlagen zu einer positiven Bewertung vor Ort führen.

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Gutachter Dirk Bernd von MUNA e.V. zeigt Verstoß gegen §44 BNatSchG an

Stotz / Range ist Vorranggebiet 2/112 bei Reichelsheim, das als „Weißfläche“ später vom RP beschlossen werden soll. Für die Projektierer „lohnt“ sich deshalb die Störung der Brutplätze!  

von: bernddirk@xxx Gesendet: Mo., Mai 13, 2019 at 10:43

Betreff: Hubschrauber über Stotz/Range

16.04. zwischen 11:04 und 11:15 Uhr flog ein Helicopter ca. 8 Schleifen über dem bewaldeten Höhenrücken Stotz/Range und flog ins Ostertal, dort verweilte er längere Zeit. Mein Standort zur Beobachtung von Brutvogelarten war das Gersprenztal. Die Flughöhe über Wald lag z.T. deutlich unter 100m. 2 Personen waren erkennbar. Die Brut von Mäusebussarden, Rot- und Schwarzmilanen wurden gestört. Dies stellt gemäß den Verbotstatbeständen der Naturschutzgesetzgebung § 44 BNatSchG Abs. 1 eine strafbare Handlung dar. MfG Dirk Bernd

Zuerst erschienen bei Vernunftkraft Odenwald

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