Bundesregierung priorisiert Windkraft auf Kosten des Artenschutzes – Ein Überblick | VLAB

Der Deutsche Bundestag hat in den letzten zwei Jahren auf Anregung und Wunsch der grünen Minister Habeck & Lemke und der Grünen-Bundestagsfraktion verschiedene Gesetzesänderungen und Ergänzungen der Gesetze vorgenommen. Alle diese Maßnahmen hatten das Ziel, die Windkraft zu priorisieren und gehen zu Lasten des Artenschutzes.

Bedauerlicherweise fanden diese weitreichenden Änderungen in den deutschen Medien nur sehr wenig Beachtung. Es wurde – falls überhaupt – nur oberflächig und mit fehlendem Hintergrundwissen darüber berichtet; meist wurden die Streichungen im Artenschutz gänzlich ignoriert.

Hier die wenigen Positivbeispiele über Berichte in den Medien:

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„Stiftung Klimaneutralität“ will Artenschutz für mehr Windkraft aufweichen | Wattenrat

Da ist er wieder: Rainer Baake (B90/Grüne), diesmal als Direktor der „Stiftung Klimaneutralität“ (Stiftung Denkfabrik Klimaneutralität, Berlin): Baake legt vor das Papier: „Klimaschutz und Artenschutz – Wie der Zielkonflikt beim Ausbau der Windenergie konstruktiv aufgelöst werden kann – Ein Regelungsvorschlag“, Berlin, 4. Mai 2021 (pdf: hier)

Es geht wieder einmal um die Aufweichung des individuenbezogenen Tötungsverbots (der für die Windenergiewirtschaft äußerst lästige und hemmende § 44 Bundesnaturschutzgesetz und folgende) zugunsten der Population unter starker Reduzierung betroffener Arten, um mehr Platz für Windkraftanlagen an Land zu schaffen.

Weiterlesen: Windenergie: „Stiftung Klimaneutralität“ will Artenschutz für mehr Windkraft aufweichen

erschien zuerst auf Wattenrat Ostfriesland – mit der Wattenpresse – unabhängiger Naturschutz für die Küste .

 

Bitte unterstützen Sie diese Aktion der NI! PROTEST IST ANGESAGT: ENTSCHLEUNIGEN – NICHT BESCHLEUNIGEN

Keine Sondergesetze für die Windindustrie! NI lehnt Entwurf für Investitionsbeschleunigungsgesetz ab!

Protestieren Sie bei Ihren Bundestagsabgeordneten per E-Mail, Telefon und Postkarte gegen die geplanten Änderungen! Hier finden Sie Ihre Bundestagsabgeordneten nach Bundesland und Wahlkreis: https://www.bundestag.de/abgeordnete/wahlkreise

Mehr Infos: www.naturschutz-initiative.de

Spendenkonto für mehr Naturschutz:IBAN DE83 5739 1800 0011 5018 00

Hintergrundinformationen auch in unserem Beitrag:
Rechtsgutachten stellt fest: Artenschutzrechtliche Ausnahmen vom Tötungsverbot verstoßen bei Windenergieanlagen gegen europäisches Naturschutzrecht

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Bundeskompensationsverordnung Anfang Juni in Kraft getreten

Hintergrund:
Die BKompV konkretisiert die gesetzlich vorgesehene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung. Dabei wird die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung länderübergreifend vereinheitlicht und insgesamt “transparenter” und “effektiver” gestaltet. 

Bundesumweltministerin Svenja Schulze:
„Die Bundeskompensationsverordnung ist ein Meilenstein für die rechtsverbindliche Standardisierung naturschutzrechtlicher Vorgaben. Bei vielen öffentlichen Infrastrukturprojekten gelten nun einheitliche Standards, um nach dem Bundesnaturschutzgesetz Eingriffe in die Natur auszugleichen. Die Anwendung des Naturschutzrechts wird damit in der Praxis transparenter und effektiver. Das hilft auch dabei, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen.“

Bundeskompensationsverordnung 1917344

„Bundeskompensationsverordnung Anfang Juni in Kraft getreten“ weiterlesen

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„LIZENZ ZUM TÖTEN?” Natur- und Artenschutz vor dem Aus? Unterstützen Sie die Kampagne der NI!

Welche Pläne haben CDU/CSU, FDP, Grüne und SPD?
Natur- und Artenschutz vor dem Aus? Nicht mit uns!

Download (PDF, 652KB)

” Unterstützen Sie bitte die Kampagne der Naturschutzinitiative für den Erhalt von Natur- und Artenschutz!” (Mehr erfahren)

Spenden-Konto Nr.:
IBAN DE60 5739 1800 0011 5018 26 (Stichwort: „Naturschutzgesetz“)

 

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94. Umweltministerkonferenz unterstreicht Notwendigkeit beim Ausbau Erneuerbarer Energien

94. Konferenz der Umweltminister vom 15. Mai 2020 fordert  massive Aufweichung des Bundesnaturschutzgesetzes!

(TOP 4/6) Die Vereinbarkeit von Windenergie und Artenschutz: Die Umweltministerkonferenz ist der Auffassung, dass das Tempo der Energiewende deutlich erhöht werden muss. Gesetzgebungsverfahren des Bundes, die zur Erreichung eines Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2030 notwendig sind, müssen umgehend aufgenommen werden. Daher hat die Umweltministerkonferenz die vorgelegten Hinweise zu rechtlichen und fachlichen Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bei der Zulassung von Windenergievorhaben beschlossen. Ziel ist es, mit diesen Auslegungshinweisen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Genehmigung und Förderung von Windkraftanlagen zu verbessern. Bis 2023 wird durch den Bund gemeinsam mit den Ländern eine Evaluierung zu den rechtlichen und fachlichen Hinweisen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG durchgeführt und der Umweltministerkonferenz berichtet.
(TOP 5) Akzeptanz beim Windenergieausbau: Die Länder und der Bund orientieren sich an einem bundesweiten Flächenziel von mindestens zwei Prozent. Um dieses Ziel zu erreichen werden Bund und Länder einen Koordinierungsausschuss für den beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien einführen. Die gegenwärtigen Rahmenbedingungen, u. a. Ausschreibungsdesign, Planungs- und Genehmigungsrecht, sind dahingehend auf eine geeignete Ausgestaltung zu prüfen. Als ein wichtiger Beitrag zu mehr Akzeptanz vor Ort sollten zudem geeignete Instrumente für eine stärkere Beteiligung der betroffenen Standort- und Nachbar-Kommunen an der Wertschöpfung durch Windenergie eingeführt werden. Neben weiteren Faktoren kann ein höherer wirtschaftlicher Nutzen von Windenergieanlagen zu einer positiven Bewertung vor Ort führen.

„94. Umweltministerkonferenz unterstreicht Notwendigkeit beim Ausbau Erneuerbarer Energien“ weiterlesen

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“Hartz-IV-Gesetze” gegen den Naturschutz

Fazit: “Die Bundesregierung gibt vor, Natur und Landschaft besser schützen zu wollen. Tatsächlich arbeitet sie an “Hartz-IV-Gesetzen” gegen den Naturschutz.”


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Wenns ums Töten geht – oder wie war das noch mit dem Tod und dem Meister aus Deutschland…?

Zum deutschen Umgang mit dem Schutz der Avifauna, dem Bundesnaturschutzgesetz und den Europäischen Vogelschutzrichtlinien

13 Jahre im Schnelldurchlauf – geprägt durch Ignoranz und Lobbyismus

Wenns ums Töten geht – oder wie war das noch mit dem Tod und dem Meister aus Deutschland…?

NRW: Eingriff von WKA in das Landschaftsbild in der Regel nicht ausgleichbar

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen erläutert den Eingriff in das Landschaftsbild durch Windkraftanlagen und die Leistung von Ausgleichs- oder Ersatzzahlungen für diesen Eingriff detailliert: Windenergieanlagen stellen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes dar.

Gemäß § 31 Abs. 5 LNatSchG NRW sind diese aufgrund der Höhe der Anlagen (über 20 Meter) in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung der Landschaft im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG, so dass die Anlage nicht mehr als Fremdkörper in der Landschaft wahrgenommen wird, ist bei vertikalen Strukturen mit der Höhe moderner Windenergieanlagen nicht möglich. Entsprechend § 31 Abs. 5 LNatSchG ist, wenn eine solche Anlage zugelassen wird, für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ein Ersatz in Geld zu leisten.

Weiterlesen in der Westfalenpost

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DAV-Kolumne: Die Energiefrage – #63 Naturschutz als Staatziel – mit unerwarteten Folgen

Von Dr. Björn Peters

Liebe Freunde und Kollegen,

nach kurzer Pause kommt heute wieder einmal ein Newsletter aus der Maschinenhalle der Energiepolitik.  Im letzten Monat fanden in Hessen Landtagswahlen statt, gleichzeitig wurde über einige Änderungen an der Landesverfassung abgestimmt.  Eine dieser Änderungen, die zur Verankerung des Staatsziels Nachhaltigkeit, greifen wir heraus.

In der hessischen Landesverfassung heißt es (Art. 26a): „Die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen stehen unter dem Schutz des Staates und der Gemeinden.“  Dieser Satz wurde nun per Volksabstimmung ergänzt um die Formulierung (Art. 26c): „Der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen bei ihrem Handeln das Prinzip der Nachhaltigkeit, um die Interessen künftiger Generationen zu wahren.“

Was gerade von Menschen mit „grüner Haltung“ sicher begrüßt wurde, die dem Ausbau der Windenergie das Wort reden, wird für sie möglicherweise unerwartete und gegenläufige Folgen haben.  Gerade die Nutzung von Windkraft und Biomasse zur Stromerzeugung stellt einen so gravierenden Eingriff in die natürlichen Lebensgrundlagen dar, dass sie sich unter den neuen Staatszielen nicht mehr begründen lässt.

Denn Kommunen, Kreise und Länder müssen künftig viel genauer rechtfertigen, warum sie eigene Flächen für die Windkraft zur Verfügung stellen.  Dies thematisieren wir in unserer aktuellen Kolumne der Energiefrage, die unter der Titel „Naturschutz als Staatsziel – mit unerwarteten Folgen“ durch das Dickicht der umweltrechtlichen Regeln führt.  Die Lektüre sei gerade den Entscheidungsträgern in den Parlamenten von Bund, Ländern und Gemeinden anempfohlen, damit sie die vorgeschriebene Güterabwägung zwischen Windkraftnutzung und Naturschutz rechtssicher durchführen können.  Tun sie es nicht, könnten einige gesetzliche Regeln fallen und Pachtverträge für Windkraftanlagen im Wald nachträglich für nichtig erklärt werden.  Bei strenger Auslegung müssten betroffene Windkraftanlagen vielleicht gar auf Kosten der Betreiber zurückgebaut werden.  Das werden Gerichte zu entscheiden haben.

Die bisherigen Beiträge in „Die Energiefrage“ finden Sie in unserem Archiv.

Herzliche Grüße aus dem eisig-ungemütlichen Taunus,

Ihr Björn Peters

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