Keine Windkraft bei Gramlhof

Verwaltungsgericht gibt Gegnern recht – Berufung möglich

Ende 2016 hatte des Amt eine Windkraftanlage nahe dem Hof im Nordosten des Hessenreuther Waldes erlaubt. Dagegen hatte der Naturschutzverband geklagt. Weil die Erlaubnis an Auflagen gebunden war, waren auch die Planer vors Verwaltungsgericht gezogen. Wie Gerichtssprecher Bernhard Pfister bestätigte, entschieden die Richter nun doppelt im Sinne der Windkraftgegner. Nach einer langen Verhandlung gaben sie dem VLAB recht. Der Bescheid des Landratsamts gefährde geschützte Vogelarten und die “Eigenart der Landschaft”.

https://www.onetz.de/erbendorf/politik/verwaltungsgericht-gibt-gegnern-recht-berufung-moeglich-keine-windkraft-bei-gramlhof-d1811119.html

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DAV: Enteignung durch WKA

Großwindanlagen: Bisher entschädigungslose Enteignung des Häuslebauers zugunsten privater Geschäftemacher

Leider haben sich Politik, staatliche Verwaltung und z.T. sogar “Naturschutz”-Verbände mit privaten Geschäftemachern zu einem Großwind-Oligopol zusammengeschlossen, das die Enteignung der ja vermeintlich “braven und dummen Bauern” des ländlichen Raumes zugunsten der smarten Geschäftemacher von JUWI, ABO-Wind & Co betreibt. Dabei wäscht zuweilen eine Hand die andere

Der Bundesgerichtshof hat etwa in seinem Urteil vom 25. März 1993 (Az.: III ZR 60/91) im Hinblick auf die Einwirkung von Fluglärm auf ein Grundstück erkannt: “Die Frage, ob von einem militärischen Flugplatz ausgehende Fluglärmimmissionen auf ein (…) Grundstück in einem Wohngebiet einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff begründen können, wurde im Grundsatz bejaht” (BGHZ 128, 124 Leitsatz b).

Es macht ersichtlich keinen wesentlichen Unterschied ob die Immissionen durch Flug-zeuge verursacht werden, die regelmäßig über das Grundstück fliegen oder von stationären Industrieanlagen ausgehen, die kontinuierlich Schall und Infraschall emittieren. Das Sonderopfer, welches der Einzelne hier durch staatliche Planungs- und Genehmi-gungsakte vermeintlich zugunsten der Allgemeinheit (in Wahrheit vielmehr zugunsten der Windradaufsteller) zu tragen hat, ist somit vom Staat auszugleichen. Im durch Großwindanlagen schon länger belasteten Dänemark ist dies längst gesetzlich geregelt. Statt einer staatlichen Enteignungsentschädigung in Verbindung mit einer Sondernutzungsabgabe erfolgt hier aber durch gesetzliche Anordnung ein direkter Ausgleich zwischen den Windkraftunternehmen und umliegenden Grundstückseigentümern.

https://deutscherarbeitgeberverband.de/aktuelles/2015_01_08_dav_aktuelles_grosswindanlagen.html

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Gericht kassiert behördliche Genehmigung in Braunsbach und gibt Naturschützern Recht

NABU und LNV fordern Abbau der gestoppten Windkraftanlage im Kreis Schwäbisch Hall

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Quelle: http://www.umweltruf.de/2018_PROGRAMM/news/news3.php3?nummer=417

Mehr erfahren: Bild anklicken

 

 

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VG Düsseldorf: Bau der Windkraftanlagen in der Boisheimer Nette (Viersen) vorerst gestoppt

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Quelle: https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/21_12_2017_/index.php

Weitere Hintergrund-Informationen: http://www.rp-online.de/nrw/staedte/viersen/gericht-stoppt-windrad-bau-aid-1.7282408

 

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VG Koblenz: Rotmilan verhindert Windenergieanlage

Pressemitteilung Nr. 48/2017 vom 22.12.2017
Die Klägerin, ein Unternehmen der Windenergiebranche, beantragte beim Landkreis Birkenfeld die Genehmigung. für eine Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 138,4 m, einem Rotordurchmesser von 92 m und ei.ner Gesamthöhe von 184,4 m in der Gemarkung Ellenberg. Der Landkreis lehnte den Antrag ab, da aufgrund der Beobachtungen des eingeschalteten Sachverständigen davon auszugehen sei, dass in der Nähe des Standortes der geplanten Anlage ein Brutplatz des Rotmilans sein müsse. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob das Unternehmen Klage.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Zulassung des Windrades, so die Koblenzer Richter, stünden Belange des Umweltschutzes entgegen. Es sei verboten, besonders geschützte Tierarten, zu denen auch der Rotmilan zähle, zu beeinträchtigen. Für diese Vogelart bestehe ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen grundsätzlich dann, wenn der fachlich empfohlene Mindestabstand von 1.000 m zwischen Brutstätte und Anlagenstandort unterschritten werde. In einem Abstand von etwa 810 m habe sich im Brutjahr 2015 eine Brutstätte befunden. Ein Sachverständiger habe nämlich im Juni 2015 an drei Tagen beobachtet, dass Rotmilane mit Beute in ein bestimmtes Waldgebiet eingeflogen seien, welches einen solchen Abstand zur Anlage habe. Vor dem Hintergrund der Fachliteratur zu den Rotmilanen genüge eine solche Beobachtung für einen Brutnachweis. Die hiergegen von der Klägerin unter Berufung auf das Gutachten eines anderen Sachverständigen erhobenen Einwendungen rechtfertigten keine andere Einschätzung. Die zuständige Stelle des Landkreises habe sich mit dieser fachlichen Stellungnahme eingehend auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, die fachlichen Standards ließen den Schluss zu, dass eine Rotmilanbrut vorhanden sei. Diese Bewertung werde von dem dem Landkreis zustehenden naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum umfasst.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2017, 4 K 455/17.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
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Handbuch: “Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen”

Die gesammelten Windkrafturteile können hilfreich sein, wenn genügend Grundkenntnisse mit Bezug auf die Gesetzeslage vorhanden sind. Zudem sind Verwaltungsrichter nicht gezwungen, die Urteile ihrer Kollegen in anderen Bundesländern zu übernehmen. Denjenigen, die nicht über diese Grundkenntnisse verfügen und die die Geduld aufbringen können, sich in die Materie einzulesen, möchte ich das Handbuch: "Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen" von Rechtsanwalt Dr. Matthias Blessing empfehlen. Es ist Teil der Serie "Rechtswissenschaften und Verwaltung" vom Verlag W.Kohlhammer. Der Preis beträgt 39 Euro neu bzw. mindestens 28,20 Euro gebraucht (bei Amazon). Nicht gerade wenig für ein broschiertes Handbuch mit 186 Seiten, aber das Buch ist leicht lesbar und enthält auch viele Kommentare zu richterlichen Entscheidungen. Auf der Amazon-Website, kann man einen Blick in das Buch werfen 
(https://www.amazon.de/Planung-Genehmigung-Windenergieanlagen-Matthias-Blessing/dp/3170233319).

Bibliografische Daten:
Artikelnummer:         978-3-17-031912-7
Auflage:         1. Auflage
Seiten:         XVIII, 186
Illustrationen etc.:         3 Abb., 3 Tab.
Erschienen:         2016
Produktbeschreibung des Verlags:
Das Werk verschafft einen Zugang zu allen wesentlichen Fragen der Planung (Standortsteuerung durch Schaffung der landesplanungs- und bauleitplanrechtlichen Grundlagen) und der Genehmigung (Verfahrensfragen,bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, immissionsschutzrechtliche Belange, Naturschutzrecht). Das Buch bietet verständlich und prägnant praxistaugliche Lösungen bei rechtlichen Problemen und Streitfragen an. Es greift die aktuelle Rechtsprechung zu Windkraftanlagen auf und konzentriert sich dabei auf die praxisrelevanten Kernpunkte der Entscheidungen. Der Titel behandelt außerdem ausführlich den Artenschutz, der in den letzten Jahren bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen eine zunehmend wichtige Rolle spielt.
Autorenporträt:
Dr. Matthias Blessing ist als Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Berlin tätig und Co-Autor des Handbuchs "Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren".
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Bundeswehr und Sicherheit haben das Nachsehen

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 1. Dezember 2017
– 3 L 1180/17.NW 
– 

Die Pfalzwerke können mit dem Bau von drei Windrädern bei Wallhalben beginnen. Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied jetzt für den Stromanbieter – und gegen die Bundeswehr.

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Quelle: https://vgnw.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/pressemitteilung-nr-3817/

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Windkrafturteile jetzt gesammelt verfügbar

Die Koordinierungsstelle Windenergierecht unter der Gesamtleitung von Prof. Dr. Edmund Brandt vom Institut für Rechtswissenschaften Technische Universität Braunschweig, gibt eine Sammlung von Windenergie-Urteilen heraus.

Hier ist der WER-aktuell Newsletter der Koordinierungsstelle Windenergierecht 6-2017 vom 14.12.2017 abrufbar.

Ein Archiv mit den früheren Ausgaben von WER-aktuell im PDF-Format steht auf der Website www.k-wer.net zur Verfügung.

Mit Dank an die EIKE-Redaktion für den Hinweis: https://www.eike-klima-energie.eu/2017/12/15/windkrafturteile-jetzt-gesammelt-verfuegbar/

Buch-Empfehlung zum juristischen Verständnis für Laien:
http://www.vernunftkraft-hessen.de/wordpress/2017/12/20/handbuch-planung-und-genehmigung-von-windkraftanlagen/

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Neue Option für Klage gegen Windkraft

Von Cristina Priotto

Jurist Dario Mock klärte die Bürger und die Verwaltung beim Infoabend in Hopfau über eine weitere Möglichkeit auf. Anlass ist die unterschiedliche Bewertung der Topographie durch die Gerichte.

Weiterlesen: https://www.neckar-chronik.de/Nachrichten/Neue-Option-fuer-Klage-gegen-Windkraft-357188.html

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VG Koblenz: Änderungsgenehmigung für den Nachtbetrieb des Windparks in Kratzenburg ist rechtswidrig

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. November 2017, 4 K 10/17.KO Hinzurechnung des überhöhten Lärms des Nachtbetriebs der Windenergieanlagen ist nicht hinnehmenbar.

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Quelle: http://www.umweltruf.de/2017_PROGRAMM/news/111/news3.php3?nummer=8232

Das Urteil kann hier abgerufen werden: https://tinyurl.com/y6wgd8cg

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Genehmigung der Windenergieanlagen bei Birkenfeld bleibt rechtswidrig

Pressemitteilung des NABU Rheinland-Pfalz vom 29.11.2017

Genehmigung der Windenergieanlagen bei Birkenfeld bleibt rechtswidrig.

NABU fordert Nachsteuern der Politik bei der Windenergieplanung in Rheinland-Pfalz

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BI “Gegenwind Greven” fokussiert Artikel 20a Grundgesetz

In einem “Offenen Brief” wird der Bundespräsident auf den Missstand hingewiesen, dass in der Energiewende die staatliche Pflicht, „auch in Verantwortung für künftige Generationen“ Natur-, Landschafts- und Tierschutz zu gewährleisten, seit Jahren nicht beachtet wird.

Presseerklärung hier lesen

Offener Brief an das Bundespräsidialamt hier lesen

Mit Dank an Gegenwind Greven

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